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Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen

 

Diese Allgemeinen Bedingungen gelten zur Verwendung gegenüber:

  1. Einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
  2. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
 

I. Allgemeines

Diese allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche Kauf-, Werk­liefe­rungs- und Werkverträge der Bucher Hydraulics (im folgenden Bucher Hydraulics oder Lieferer). Sie gelten auch ohne ausdrückliche Ver­ein­barung für sämtliche zukünftige Geschäfte der genannten Art. Allgemeine Ge­schäfts­be­dingungen des Bestellers, denen die Bucher Hydraulics nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden in keinem Fall Vertragsinhalt.

Abweichungen von diesen Allgemeinen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie im Individualvertrag mit dem Besteller schriftlich vereinbart wer­den. Dies gilt insbesondere für eine das Schriftformerfordernis auf­he­ben­de Vereinbarung.

 

II. Angebotsunterlagen

Bei Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maß­an­ga­ben, die Bestandteil eines Angebotes von Bucher Hydraulics sind, sind handelsübliche Abweichungen zulässig, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Bucher Hydraulics Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne ihre ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Bucher Hydraulics ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zu­stim­mung Dritten zugänglich zu machen.

 

III. Umfang der Lieferung; Abnahme

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auf­trags­be­stäti­gung der Bucher Hydraulics massgebend, soweit nicht außerhalb von ihr Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Bucher Hydraulics.
  2. Hat eine Abnahme der Ware durch den Besteller stattzufinden, ist sie vom Besteller in den Betriebsstätten der Bucher Hydraulics innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Meldung über die Ab­nahme­bereitschaft durchzuführen. Wird diese Frist nicht ein­ge­hal­ten, gilt die Ware mit Fristablauf als abgenommen. Wegen un­be­deutender Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; die Rechte des Bestellers aus IX bleiben insoweit aber unberührt.
 

IV. Preis, Bezahlung und Preisanpassung

  1. Die Preise gelten netto, d.h. insbesondere ohne Abzug von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen ab Lieferwerk einschliesslich Ver­la­dung im Werk, jedoch ausschliesslich Verpackung, Trans­port­ver­sicherung, Durchfuhr-, Einfuhr- und sonstige Bewilligungen sowie sonstiger durch die Anlieferung verursachter Kosten.
  2. Die Zahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages hat 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle der Bucher Hydraulics zu erfolgen.
  3. Für Reparaturen, Ersatzteile und Montagen in Rechnung gestellte Beträge sind sofort ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig.
  4. Zahlung durch Wechsel ist nicht zulässig.
  5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, auf alle fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks nicht ausgeschlossen. Ferner ist der Lieferer dann auch berechtigt, noch ausstehende Lie­fe­run­gen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicher­heiten auszuführen.
  6. Wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertrags­schluss wesentlich verschlechtert, kann der Lieferer auch vom Vertrag zurücktreten, sofern der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit oder leistungsunfähig ist.
  7. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  8. Befindet der Besteller sich mit der Zahlung im Verzug, berechnet Bucher Hydraulics Verzugszinsen in Höhe von EURIBOR plus 4 %. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt zulässig.
  9. Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.
    Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem wenn,
    -  die Lieferfrist nachträglich aus einem vom Besteller zu
       vertretenden Grunde verlängert wird, oder
    -  Art oder Umfang der vereinbarten Leistungen oder Leistung
       eine Änderung erfahren haben, oder
    -  das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die
       vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen
       Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
 

V. Liefertermine; Verzögerungen

  1. Die vereinbarten Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen, Eröffnung eines Akkreditivs oder Leistung einer Anzahlung.
  2. Wird nach Vertragsschluss die Lieferung durch höhere Gewalt, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten oder durch andere unvorhersehbare, von Bucher Hydraulics nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskampfmassnahmen, nicht zu vertretende Betriebsstörungen usw. verzögert, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und um eine an­ge­mes­sene Anlaufzeit.
  3. Wird Bucher Hydraulics die Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Behinderung gemäss vorstehendem Abschnitt 2 nicht nur vor­über­gehend unmöglich oder unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung unzumutbar ist.
  4. Kommt die Bucher Hydraulics in Verzug, so kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe gilt sofern der Bucher Hydraulics die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus von ihr zu ver­tre­ten­den Gründen unmöglich ist.
  5. Ein dem Besteller oder der Bucher Hydraulics nach vorstehenden Ziffern 3 und 4 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grund­sätz­lich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte Teilelieferungen bzw. -leistungen für den Besteller un­ver­wend­bar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teile berechtigt.
  6. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Lieferer im Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers vorliegen.
 

VI. Gefahrübergang; Versendung

Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch spätestens mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Besteller über. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Inco­terms in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung. Versandfertig gemeldete Ware muss spätestens zum vereinbarten Liefertermin abgeholt werden; andernfalls lagert die Bucher Hydraulics sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers und berechnet sie als ab Werk geliefert. Bucher Hydraulics ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen. Angelieferte Gegenstände sind auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen; die Rechte aus Abschnitt IX bleiben unberührt.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
  2. Der Besteller ist zur Verarbeitung oder Verbindung unserer Er­zeug­nisse mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ord­nungs­ge­mäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer in Abschnitt VIII. 1. genannten Ansprüche Mit­eigentum, das der Besteller uns schon jetzt überträgt. Der Besteller hat die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unser Erzeugnis und der durch die Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verbindung haben.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiter­veräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Werden uns gehörende Erzeugnisse zusammen mit anderen Waren weiterverkauft, so ist die Kaufpreisforderung in Höhe des Preises unserer Erzeugnisse abgetreten. Die abgetretenen For­de­run­gen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Abschnitt VIII. 1. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen For­de­run­gen berechtigt. Die Rechte aus diesem Abschnitt können widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungs­ver­zug kommt. Diese Rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen länger als nur vor­über­gehend einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware veräußert hat und welche For­de­run­gen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
  4. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenständen oder die an uns ab­ge­tretenen Forderungen ist der Bestel­ler nicht berechtigt. Pfän­dun­gen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teil­weise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der Be­stel­ler uns unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unser Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegen­standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  5. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuld­haften Verletzung der Vertragspflichten des Bestellers die Herausgabe der in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum ste­hen­den Waren zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzes­be­stim­mun­gen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies aus­drück­lich schriftlich erklären. Übersteigt der Wert der für uns be­ste­hen­den Sicher­heiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.
  6. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentums­vor­be­halt in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Bestellers notwendig, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
  7. Soweit nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, die Vereinbarung einer weitergehenden Eigentums­vor­be­halts­regelung (z.B. die Vorausabtretung der Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der von der Bucher Hydraulics gelieferten Ware) zulässig ist, wird der Käufer auf Verlangen der Bucher Hydraulics mit dieser eine solche Vereinbarung treffen.
 

VIII. Beanstandungen wegen unrichtiger, mangelhafter oder unvollständiger Lieferungen

  1. Beanstandungen sind der Bucher Hydraulics unverzüglich, bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 8 Tagen, unter Angabe aller notwendigen Einzelheiten wie Gerätetyp, Gerätenummer und Art der Störung anzuzeigen.
 

IX. Haftung für Mängel

  1. Der Lieferer ist verpflichtet sämtliche Mängel bzw. Abweichungen zu beheben, die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung der Ware beruhen.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Übersteigt die tägliche Betriebszeit des Liefergegenstandes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist entsprechend.
  3. Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, kann der Lieferer als Nacherfüllung nach Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung an den Lieferer oder die nächst­ge­le­gene, vom Lieferer für das jeweilige Produktgebiet anerkannte Kundendienststelle einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu Lasten des Lieferers, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Austausch oder Instandsetzung der mangelhaften Erzeugnisse beim Lieferer. Mängelbeseitigungen am Aufstellungsort erfolgen nur im Rahmen von besonderen Vereinbarungen. Der Eigentumsvorbehalt besteht an der ausgetauschten Ware des Lieferers fort.
  4. Eine Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn das Erzeugnis von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Her­kunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ur­säch­lichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Ver­wen­dung, Wartung oder Reparatur durch nicht autorisierte Dritte nicht befolgt werden, oder wenn fehlerhafte Montage bzw. In­be­trieb­setzung durch den Besteller oder Dritte, oder eine über­mäs­sige Beanspruchung vorliegt.
  5. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Lieferer nicht für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise der Erzeugnisse durch un­sach­ge­mäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie kli­ma­ti­sche oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl un­ge­eig­neten Materials beruhen, sofern der Besteller die Kon­stru­k­tion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr.
  6. Der Besteller hat dem Lieferer oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungs­ar­bei­ten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigen­vor­nahme solcher Arbeiten mit der Zustimmung des Lieferers berechtigt. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferer in einem Rahmen, der in einem angemessenen Ver­hält­nis zu dem Wert der Sache in mangelfreien Zustand, zur Be­deu­tung des Mangels und/oder zur Möglichkeit, auf eine andere Art Nacherfüllung zu erlangen, stehen muss; darüber hin­aus­gehende Kosten trägt der Besteller.
  7. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftrags­be­stä­ti­gung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche be­zeich­net worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung ver­ein­bart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigen­schaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf un­ver­züg­liche Nach­besserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nach­besserung nicht oder nur teilweise, so hat der Besteller An­spruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine an­ge­mes­sene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer­wie­gend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teil-Annahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
  8. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung oder dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  9. Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.
  10. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  11. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln – insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz, die nicht an der Ware selbst entstanden sind – sind in dem in Ziffer XI. bestimmten Umfang (siehe Haftungsausschluss) ausgeschlossen.
  12. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ist der Lieferer berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.
  13. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer entsprechend.
 

X. Verletzung von Schutzrechten

Werden Gegenstände nach vom Besteller gelieferten Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Anweisungen gefertigt, ist dieser allein dafür verantwortlich, daß damit keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wegen Schutz­rechts­ver­letz­ungen, die auf der Beachtung der vom Besteller gelieferten Unter­lagen oder seinen Anweisungen beruhen, stehen ihm keine Rechte gegen Bucher Hydraulics zu. Wird Bucher Hydraulics wegen einer derartigen Schutzpflichtverletzung von Dritten in Anspruch genommen, hat sie der Besteller in vollem Umfang von diesen Ansprüchen freizustellen.

 

XI. Haftung auf Schadenersatz

  1. Andere als die vorstehend genannten Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
    Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:
    -  bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, 
       leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Bucher
       Hydraulics;
    -  bei anfänglichem Unvermögen
    -  bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in
       diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen,
       vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt;
    -  für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des
       Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat
       genutzten Gegenständen.
    -  für solche Risiken, gegen die sich Bucher Hydraulics in 
       zumutbarer Weise versichern kann;
    -  wenn Eigenschaften fehlen, die zugesichert sind, soweit die
       Zusicherung jeweils reicht.
    Soweit die Haftung von Bucher Hydraulics ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
  2. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechts­grund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen ab­schlie­ßend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des Ver­tra­ges oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall be­ste­hen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Pro­duk­tionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, ent­gan­ge­ner Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Dieser Haftungs­aus­schluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht ent­gegen­steht.
 

XII. Sonstige Bestimmungen

  1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Parteien aus ihrer Geschäftsverbindung ist der Sitz Bucher Hydraulics (Lieferwerk).
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, auch für Ansprüche aus Scheck- und Wechselklagen ist der Sitz von Bucher Hydraulics. Bucher Hydraulics kann daneben den Vertrags­partner nach ihrer Wahl auch an dessen Hauptsitz oder bei jedem anderen zuständigen Gericht verklagen. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Gegenüber Bestellern mit Sitz im Aus­land ist Bucher Hydraulics auch berechtigt, Meinungs­ver­schie­den­hei­ten oder Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung unter Ausschluss des ordentlichen Rechts­wegs nach der Schieds­gerichtsordnung der Zürcher Handels­kam­mer durch einen oder drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich, Schweiz. Das Schiedsverfahren wird in deut­scher Sprache abgehalten. Der Schiedsspruch ist für die be­tei­lig­ten Parteien endgültig und bindend.
  3. Der Besteller ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus den Ge­schäfts­verbindungen nur mit der vorherigen und schriftlichen Zu­stim­mung Bucher Hydraulics berechtigt.
  4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) und sonstiger der Ver­einheitlichung des internationalen Kaufs dienenden bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.
 

Stand: November 2007